Baumangel, Bauschäden und Schäden am Haus

Was sind Baumängel?

Unter einem Baumangel versteht man primär eine Leistung, welche nicht nach den vertraglich vereinbarten Anforderungen bzw. Beschaffenheiten erfüllt worden ist. Entstehen kann ein Mangel bei der Haustechnik (SHK-Anlagen), an Treppen, Türen, Fenster, Mauerwerken (Dämmung) und auch an Außenanlagen.

Darüber hinaus liegt ein Baumangel auch dann vor, wenn die Leistung nicht dem vorausgesetzten Verwendungszweck entspricht und nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist.

Ein Baumangel liegt also immer dann vor, wenn das Produkt/ die Dienstleistung nicht dem Erwartungswert entspricht, den man sich von dem Produkt erhofft. In der Bauverordnung wird zudem von einem Baumangel gesprochen, wenn die Bauwerksleistung nicht nach den anerkannten Regeln der Technik (Baunorm) erfolgt ist.

Baumängel und Bauschäden erkennen

Um festzustellen, ob ein Baumangel überhaupt vorliegt, sollte man die vertraglichen Vereinbarungen genau studieren und schriftlich festhalten, welcher Mangel vorliegt. Beim Studieren der Vereinbarung sollte man dem Bausoll, also der verpflichtenden Tätigkeit, besondere Aufmerksamkeit zuwenden und die vertraglichen Vereinbarungen genau beachten.

Jedoch sind es nicht immer nur die Bauunternehmen, welchen eine Schuld zugesprochen werden kann. Viele Bauherren machen zumeist im Nachhinein Änderungen deutlich, welche nicht vereinbart worden sind, bzw. nicht der Realität entsprechen. Hat man im Vertrag den Bausoll ermittelt, so muss man diesen mit dem Ist-Bauzustand vergleichen und die Abweichungen zwischen den beiden Werten als Baumangel erfassen.

Baumängel was tun? - Baumängel nach Abnahme

Liegt ein Baumangel vor, so sollte man als Bauherr das Unternehmen in einer schriftlichen Form darauf aufmerksam machen. Möglichst per Fax oder Einschreiben mit Rückschein. Die Notwendigkeit des Schriftverkehrs ist notwendig, um im Falle einer gerichtlichen Verhandlung Beweise vorlegen zu können. In der Regel sollte man in dem Brief genau auf den bestehenden Mangel hindeuten, sodass dieser für den Bauunternehmer ersichtlich wird. Tritt der Fall eines Baumangels ein, so hat man als Bauherr den Anspruch auf Nacherfüllung bzw Nachbesserung. Hierbei muss der Bauunternehmer die Dienstleistung in den vereinbarten Zustand versetzen und den Bauschaden beheben.

Der Bauunternehmer ist verpflichtet auf den Bauschaden zu reagieren. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftragsgeber nach Ablauf einer bestimmten Zeit, den Mangel in Eigenleistung entfernen, bzw. von einer anderen Unternehmung entfernen lassen. Die Kosten dafür muss dann das Bauunternehmen tragen. Zudem kann man bei kleineren Mängel, welche jedoch nicht behoben werden, eine Minderung deutlich machen. Ebenso kann man vom Vertrag zurücktreten oder ggf. in gravierenden Fällen Schadensersatz fordern.

Um die Höhe des Bauschadens zu ermitteln, beauftragt man in schwerwiegenden Fällen in jedem Fall einen Baugutachter (Bausachverständigen). Dieser kostet zwar Geld, jedoch kann der Gutachter ein Gutachten erstellen, welches ggf. vor Gericht als Beweismittel verwendet werden kann.

Bevor man als Bauherr jedoch einen Mangel geltend macht, sollte man genau prüfen, ob der Schaden der jeweiligen Unternehmung überhaupt zugerechnet werden kann. Bei komplexeren Sachverhalten lohnt es sich immer, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

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